Prävention am HMG - Sicherheit im Medienalltag/Gefahren im Netz

04. Februar 2022

Prävention am HMG - Sicherheit im Medienalltag/Gefahren im Netz

Ein Teenager und sein Handy – beides kann heutzutage kaum mehr getrennt voneinander betrachtet werden - und wahrscheinlich kennen sich viele Jugendliche besser als manch ein Erwachsener aus, was die Nutzung der modernen Medien anbelangt.

Aber welche Rechte gelten eigentlich im Netz? Wie kommuniziert man, ohne sich strafbar zu machen? Welche Gefahren/Fallen gibt es im Umgang mit den „Neuen Medien“?

Um für diese komplexen Fragen eine fundierte Antwort zu bekommen, lud das HMG am 1. und 2. Februar 2022 die Polizei Ravensburg ein.

Zu Beginn seines Workshops, der für alle 8. Klassen angeboten worden war, betonte Herr Messer von der Polizei Ravensburg, wie wichtig es ist, die Würde des Menschen (GG Art. 1) zu beachten:

Mit anschaulichen Beispielen erklärte er dabei nicht nur den Unterschied zwischen Gerücht und Lüge/Verleumdung, sondern ging auch auf die Straftatbestände „Beleidigung“, „Bedrohung“, „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ und „Besitz/Verbreitung/Anbieten/Ankündigen/Anpreisen pornografischer Videos“ ein, die einem Jugendlichen bei Anzeige den Weg in die Berufswelt deutlich erschweren können.

Auch was sich hinter den Anglizismen „Sextortion“, „Grooming“ oder „Cyberbullying“ verbirgt, ist den Schülerinnen und Schülern durch den 3-stündigen Workshop klargeworden.

Entscheidend sei, so Herr Messer, dass man - wenn man als Jugendlicher mal einen Fehler gemacht hat– zu den Eltern/zur Polizei ehrlich ist und Verantwortung für diesen Fehler übernimmt. Das zeuge nicht nur von Charakter, sondern habe auch direkt Auswirkungen auf das polizeiliche Führungszeugnis.

Ist man hingegen Opfer von Beleidigungen, lautet die Antwort der Polizei: Traut euch, mit einer Vertrauensperson (Eltern, Lehrkräfte, Schulsozialarbeit) zu sprechen und erstattet im Notfall Anzeige, um euch zu schützen und gleichzeitig die (Internet-/Handy-Chat)-Welt friedlicher bzw. im Sinne von GG Art. 1 würdevoller zu machen.

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